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Hosting-StammtischPraxiswissen für Website-Betreiber

Zuletzt geprüft:

Glossar Recht und Datenschutz

Normen, die Website-Betreiber kennen sollten. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Passende Aufgabe: Hosting-Checkliste · Alle Themen im Glossar

Begriffe

AV-Vertrag

Auch: Auftragsverarbeitungsvertrag, AVV, DPA

Vertrag mit einem Dienstleister, der personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet – etwa einem Hoster, auf dessen Servern Formulareingaben oder Kundenkonten liegen. Vorgeschrieben in Art. 28 DSGVO.1

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Auch: BFSG

Deutsches Gesetz, das Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen stellt, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Ob und mit welchen Ausnahmen es für eine Website gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.2

Drittlandübermittlung

Auch: Drittlandtransfer

Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, etwa an Server eines Dienstleisters in den USA. Zulässig nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.1

DSGVO

Auch: Datenschutz-Grundverordnung, GDPR

EU-Verordnung 2016/679, die regelt, wann und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Für Website-Betreiber wichtig sind unter anderem Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Auftragsverarbeitung (Art. 28) und Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32).1

Einwilligung

Auch: Opt-in, UWG § 7

Freiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung einer Person, etwa zu Werbe-E-Mails (§ 7 UWG) oder zum Speichern von Informationen auf ihrem Gerät (§ 25 TDDDG). Wer sich auf eine Einwilligung stützt, muss sie nachweisen können.4,3,1

Impressum

Auch: Anbieterkennzeichnung

Pflichtangaben zum Anbieter eines geschäftsmäßigen digitalen Dienstes, etwa Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, leicht erkennbar und ständig verfügbar. Geregelt in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).5

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Auch: TOM, TOMs

Vorkehrungen, mit denen personenbezogene Daten geschützt werden, etwa Verschlüsselung, Zugriffsrechte, Backups und Notfallpläne. Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau; Hoster beschreiben ihre TOM meist in einer Anlage zum AV-Vertrag.1